Vornehmlich ist Deutschland eine Republik, sodass das höchstes Amt – das Amt des Präsidenten ist. Der Präsident repräsentiert also unser gesamtes Land nach Außen hin, was aber noch nichts über dessen Rechte und Pflichten aussagt. Der Bundespräsident wird durch die Bundesversammlung gewählt. Hierzu wird die absolute Mehrheit benötigt. Jeder Deutsche Bürger kann das Amt des Bundespräsidenten übernehmen, solange dieser wahlberechtigt ist und das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die Bundesversammlung wird nur zur Wahl des Bundespräsidenten zusammengerufen. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Eine Wiederwahl des Präsidenten ist nur einmal möglich. Dem Bundespräsidenten wird Immunität gewährt. Dieser ist keinem Deutschen Amt unterstellt, sodass es keine Möglichkeit gibt ihn abzuwählen. Die einzige Möglichkeit die Immunität aufzuheben besteht darin, dass eine Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht ansteht, oder aber durch Rücktritt dessen.
Rechte und Pflichten
Der Bundespräsident soll bei den höchsten Bundesorganen als „unabhängige, ausgleichende Gewalt über den politischen Strömungen“ stehen und ein Gleichgewicht herstellen. Er hat also fast keine direkten machtvollen Rechte. Die folgenden Aufgabenbereiche stehen dem Bundespräsidenten zu:
Völkerrechtliche Vertretung
Im Rahmen der Völkerrechtlichen Vertretung repräsentiert er als Staatsoberhaupt die Bundesrepublik nach außen, schließt im Namen des Bundes Verträge mit auswärtigen Staaten, beglaubigt und empfängt die Gesandten. Staatsverträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln, bedürfen der Zustimmung in Form eines Bundesgesetzes (Artikel 59 Absatz 2 GG).
Staatsrechtliche Funktionen
Die staatsrechtlichen Funktionen des Bundespräsidenten erstrecken sich auf die Beteiligung an der gesetzbebenden Gewalt und der vollziehenden Gewalt.
Der Bundespräsident fertigt die vom Bundestag und Bundesrat beschlossenen Gesetze aus und verkündigt sie im Bundesgesetzblatt (Artikel 82 GG). Der eigentliche Sinn der Ausfertigung liegt in der Feststellung, daß das zur Verkündigung bestimmte Gesetz verfassungsmäßig zustandegekommen ist. Dem Bundespräsidenten muß folgerichtig auch ein Recht zur Prüfung des ihm vorliegenden Gesetzes zustehen, und zwar unabhängig davon, daß auch die zur Gegenzeichnung aufgerufenen Mitglieder der Bundesregierung Prüfungsrechte und -pflichten haben und die letztlich entscheidenden Prüfung beim Bundesverfassungsgericht liegt. Die Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten erstreckt sich unzweifelhaft auf die formelle Verfassungsmäßigkeit, d.h. auf die Prüfung der Frage, ob das Gesetz dem vom Grundgesetz vorgeschriebenen Verfahren zustandegekommen ist. Nach herrschender Meinung (allerdings nicht unbestritten) umfaßt das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten aber auch die materielle Verfassungsmäßigkeit. Der Bundespräsident prüft daher auch die inhaltliche Übereinstimmung des auszufertigenden Gesetzes mit der Verfassung und kann, wenn er Bedenken hat, die Ausfertigung verweigern. Dagegen ist nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG die Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes möglich. Einen Präzedenzfall hierzu lieferte Bundespräsident Heinrich Lübke. Zunächst verweigerte er seine Unterschrift unter das vom Bundestag am 09.11.1960 beschlossene „Gesetz gegen den Betriebs und Belegschaftshandel“, weil dieses nach seiner Auffassung eine Bevorteilung des Einzelhandels bewirkt und folglich gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 3 GG verstoßen hätte. Das Gesetz ging an den Bundestag zurück; die stillschweigende Hinnahme dieses ablehnen Aktes ist bis heute allgemein so bewertet worden, daß das Parlament ein materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten anerkennt.
Als weitere staatsrechtliche Funktion kann der Bundespräsident den Bundestag jederzeit einberufen. Das Parlament ist verpflichtet, diesem Ersuchen zu folgen (Art.39 Abs.3 GG). Ebenfalls kann er den Bundestag auflösen, allerdings nur in zwei eng begrenzten Fällen: Wenn bei der Wahl des Bundeskanzlers ein Kandidat auch im dritten Wahlgang nicht mit der erforderlichen Mehrheit der Mitglieder des Bundestages gewählt worden ist (Artikel 63 Absatz 4 GG); mithin wenn der Bundeskanzler die Vertrauensfrage stellt und diese nicht die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages findet (Artikel 68 Absatz 1 GG). Hierbei hat der Bundespräsident -auf Antrag des Bundeskanzlers- „im Rahmen seines Ermessens die politische Leitentscheidung zu treffen, ob die Auflösung des Bundestages mit all ihren politische Folgen sinnvoll ist und von ihm politisch vertreten werden kann“. Der Bundespräsident kann gemäß Artikel 81 GG auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären.
Der Bundespräsident schlägt dem Bundestag den Bundeskanzler vor und ernennt ihn nach erfolgter Wahl (Artikel 63 Absatz 1 GG). Da Artikel 63 Absatz 2 GG bestimmt, daß der Gewählte zu ernennen ist, obliegt dem Bundespräsidenten insoweit eine verfassungsrechtliche Verpflichtung. Anders als es die Weimarer Verfassung in § 53 vorsah, hat unser Staatsoberhaupt grundsätzlich keinen entscheidenden Einfluß auf die Wahl des Regierungschefs. Daher wäre eine Ablehnung der Ernennung eines vom Parlament gewählten Kanzlerkandidaten theoretisch allenfalls denkbar, wenn sie gesetzes- oder verfassungswidrig wäre. Eine andere Möglichkeit, die Ernennung zu verweigern, besteht nicht, es sei denn, der Bundespräsident entscheidet sich, sein Amt zur Verfügung zu stellen. Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers (Artikel 64 GG). Auch hier stellt sich die Frage, ob und ggf. in welchen Fällen er berechtigt ist, einen Ernennungsvorschlag abzulehnen. Es bleibt ihm aber möglich, seine persönliche Autorität und die seines Amtes beratend oder auch mahnend einzusetzen. Einen aus dem Amt scheidenden Bundeskanzler oder -minister kann er verpflichten, die Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Bundespräsident übt für den Einzelfall ein Begnadigungsrecht aus (Artikel 60 Absatz 2 GG). Eine Amnestie ist dagegen nur aufgrund eines Straffreiheitsgesetzes möglich. Der Bundespräsident genehmigt gemäß Artikel 65 GG die Geschäftsordnung der Bundesregierung, nach der er Anspruch auf laufende Unterstützung über deren Politik hat. Er ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere (Artikel 60 Absatz 1 GG).
Der Bundespräsident verkündet die vom Bundestag (mit Zustimmung des Bundesrates) oder vom Gemeinsamen Ausschuß getroffene Feststellung des Verteidigungsfalles (Artikel 115 a Absatz 3 GG), mithin verkündet er dessen Beendigung. Er verleiht die Titel, Orden und Ehrenzeichen des Bundes.
Sonstige Aufgaben
Neben der politischen Funktion des Bundespräsidenten fallen in dessen Tätigkeitsbereich weitere Aufgaben, die er mit Hilfe seines unter der Leitung eines Staatssekretärs stehenden Amtes (Bundespräsidialamt) wahrnimmt. So zum Beispiel die Anordnung von Staatsakten und Staatsbegräbnissen, die Übernahme von Schirmherrschaften, Reisen ins In- und Ausland aus politischen, kulturell oder wirtschaftlich wesentlichen Anlässen; Unterrichtung der Öffentlichkeit über die eigenen Tätigkeiten; Bearbeitung von Petitionen aus der Bevölkerung durch Auskunftserteilung, Weiterleitung an die zuständigen Stellen oder Hilfe in Notlagen; Glückwunschadressen oder Beileidsworte in besonderen Fällen; Übernahme von Ehrenpatenschaften (für jedes 7. Kind der Familie); Gratulation zu hohen Ehe- und Altersjubiläen.